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Hinweise für Einwendungen gegen die geplante Schweinemastanlage einschließlich Biogasanlage am alten Flugplatz bei Zerbst

 

 

Bis zum 22.07.2010 erfolgt eine öffentliche Auslegung zu obigem Verfahren. Wer sich gegen die Genehmigung zur Wehr setzen will, hat die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Nachfolgend soll auf die Bedeutung der Einwendungen im Genehmigungsverfahren hingewiesen werden:

 

 

1. Bedeutung der Einwendungen

 

Wer nicht fristgemäß Einwendungen erhebt, ist nach Ablauf der Frist in der Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen (Präklusion). Auch eine Klage gegen eine Genehmigung ist nicht mehr möglich. Die Einwendungen sind möglichst auf alle Argumente, die aus den Unterlagen erkennbar sind, zu erstrecken. Wer zwar eine Einwendung erhoben, aber nicht alle erkennbaren Mängel und Fehler gerügt hat, ist bei einer Klage grundsätzlich auf die von ihm vorgebrachten Mängel beschränkt.

 

Wichtig: Vorliegend ist also bis Fristende - dem 05.08.2010 - eine Einwendung unter Aufzählung möglichst aller in Betracht kommender Problemfelder

 

- Umweltschutz: Beeinträchtigung von Biotopen und FFH-Bereichen, Wasser, Wald u. ä.,

- Gesundheit: Krankheiten und Allergien, Beeinträchtigung durch Geruch und Giftstoffe in Luft und

  Trinkwasser,

- Tierschutz: Haltung der Schweine, Brandgefahr

- Eigentum: Beeinträchtigung von benachbarten Grundstücksflächen und des Wohnens (auch Mieter)

- Beeinträchtigung des Gewerbes: Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe, Gaststätten, Tourismusindustrie,

  Vermietung u. ä.

       Aufzuzeigen sind nicht nur Mängel und Fehler, die zu einer persönlichen Beeinträchtigung führen können

       (Drittbetroffenheit). Aufzuzeigen sind auch Fehler und Mängel, soweit sie gegen gesetzliche Vorgaben

       verstoßen, z. B. Brandschutz: auch für Tiere.

- Erschließung: ausreichende Zuwegung, ausreichende und gesicherte Möglichkeit zum Abtransport von

  Abfall (Gülle, Reststoffe, Kadaver),

- Beachtung der Schutzvorschriften nach dem Stand der Technik: Filteranlagen, Brandschutzanlagen u. ä.

 

 

2. Inhalt der Einwendung

 

Es soll deutlich hervorgehoben werden, dass sich die Einwendung gegen das Vorhaben insgesamt richtet.

 

Des Weiteren soll aufgezeigt werden, inwieweit man selbst als Einwendender durch das Vorhaben betroffen ist:

 

- Wohnen und Arbeiten Sie in der Nähe der Anlage?

- Haben Sie dort ein Grundstück? Wenn ja, wo genau?

- Wozu nutzen Sie Ihr Grundstück (Wohnen, Arbeiten, Erholung)?

- Bauen Sie Obst oder Gemüse im Einwirkungsbereich der Anlage an?

- Betreiben Sie ein Gewerbe im Bereich der Anlage (z. B. Bioanbau)?

- Tourismus?

- Gibt es besondere gesundheitliche Belastungen bei Ihnen oder in der Familie?

 

Sodann sind die Gründe für die Einwendung aufzulisten. Die möglichst vollständige Auflistung ist die notwendige Grundlage eines späteren Klageverfahrens, vgl. 1.

 

Soweit man sich nicht sicher ist, ob Mängel oder Fehler vorliegen, sollte trotzdem nicht darauf verzichtet werden, auf mögliche Mängel hinzuweisen. Wenn z. B. nicht bekannt ist, ob im Bereich der Anlage Biotope oder FFH-Bereiche vorliegen, ist es doch zu empfehlen, auf das Vorliegen solcher geschützten Bereiche hinzuweisen. Es ist dann Aufgabe der Behörde, zu untersuchen, ob die Behauptung zutrifft oder nicht.

 

 

3. Formalien

 

Die vollständige Adresse des Einwenders anzugeben. Er muss entsprechend der Veröffentlichung in Zerbst das Vorhaben bezeichnen. Die Einwendung muss innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, also spätestens am 05.08.2010, bei der Behörde eingehen. Soweit die Behörde keinen Nachtbriefkasten hat, sollte das Schreiben zu den üblichen Postzeiten eingehen (sicher ist auch eine Bestätigung durch die Behörde). Auch das Einlegen per Fax ist möglich. Eine Eingangsbestätigung sollte eingeholt werden. Die Einlegung per E-Mail ist nicht möglich.

 

 

4. Einzelne Einwendungsgründe

 

Es ist sinnvoll, sich in einer Bürgerinitiative gegenseitig zu informieren. Die Antragsunterlagen sollten analysiert und auf Schwachstellen überprüft werden. Zunächst soll hier nur allgemein auf mögliche Problempunkte eingegangen werden.

 

 

a. Luftschadstoffe

 

Hinsichtlich der Luftschadstoffe und der Immissionsprognose können beispielsweise folgende Fragen eine Rolle spielen:

 

- Sind alle Immissionsquellen in der Prognose berücksichtigt?

- Stimmen Eingangswerte der Prognose mit den Angaben im Antrag überein?

- Wird der Stand der Technik eingehalten, bzw. die fest verfügbare Technik eingesetzt?

- Ist die meteorologische Situation richtig beschrieben?

- Gibt es eine Vorbelastung? Ist diese richtig ermittelt?

 

 

b. Geruchsimmissionen

 

Im Hinblick auf Geruchsimmissionen wurde die Geruchsimmissionsrichtlinie erlassen. Sie legt das zulässige Maß fest.

 

- Sind hier sämtliche möglichen Betroffenen  (Wohnungen, Gaststätten, Erholungsgebiete) richtig erfasst?

- Ist der Abstand richtig beschrieben?

- Ist die Windrichtung richtig erfasst?

 

 

c. Wasser

 

Hier ist zu prüfen, ob Schadstoffe in das Grundwasser gelangen können.

 

- Sind Grundwasserströme erfasst?

- Sind Trinkwassereinzugsgebiete betroffen?

 

 

d. Sicherheit

 

- Ist die Sicherheit auch für die Tiere im Hinblick auf Brand oder Explosion gewährleistet?

- Sind Güllebehälter und Zuleitungen dauerhaft gegen Auslaufen geschützt?

 

 

e. Gülle und Reststoffentsorgung

 

Die Anlage darf nur genehmigt werden, wenn die Gülle und Reststoffentsorgung nachweisbar gesichert ist. Es sind Verträge mit den Abnehmern vorzulegen. Der Betreiber ist verpflichtet nachzuweisen, dass die Entsorgungsbetriebe ausreichend geeignete Flächen für die Ausbringung haben. Die Aufnahmefähigkeit der Böden bei belegter Fruchtfolge ist darzulegen.

 

Die unmittelbare Nähe der Biogasanlage stellt eigentlich ein Sicherheitsrisiko für die Mastanlage dar. Es dürfte wohl mit Sicherheit nicht zulässig sein, derartige Anlagen in der Nähe einer Wohnbebauung zu errichten. Brandschutz gilt auch für die Schweine in den Mastanlagen.

 

 

5. Zum weiteren Verfahren

 

Nach Eingang der Einwendungen werde diese von der Genehmigungsbehörde geprüft. In einem nachfolgenden Erörterungstermin werden die einzelnen Einwendungen vorgestellt und es wird über sie diskutiert. Hilfreich ist es natürlich, wenn der Einwender persönlich anwesend und gut vorbereitet ist.

 

 

Mustereinwendung: => lesen Sie bitte hier weiter...

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Muster lediglich als Anregungen für die eigenständige Auseinandersetzung mit der Betroffenheit in der Situation verstanden werden können. Die obigen Hinweise stellen keine rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Sie ersetzen nicht eine anwaltliche Beratung. Die Hinweise beziehen sich auf allgemein zugängliche rechtliche Informationen und erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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