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15.06.2010: Strafanzeige gegen Konrad Fuchs, Bürgermeister von Gardelegen
Zum Artikel „Sie möchten gar nichts zahlen“ vom 10. Juni 2010
Leider erst heute wurde uns der Artikel "Sie möchten gar nichts zahlen" aus der Volksstimme Gardelegen vom 10.06.2010 über die Debatte zum örtlichen Tierheim zugeleitet. Er veranlasste uns, Strafanzeige gegen den Bürgermeister der Hansestadt Gardelegen, Konrad Fuchs, zu stellen. Seine Aussage zur Betreuungszeit von 25 Minuten für ein Tier im Tierheim - „für meinen Hund habe ich keine fünf Minuten“ - deutet darauf hin, dass er seinem Tier durch den Entzug des Sozialkontakts erhebliche Leiden zufügt.
Die Angelegenheit ist auch von öffentlichem Interesse, da er in seiner Funktion als Bürgermeister derart tierquälerische Praktiken offenbar gern auch im Tierheim einzuführen wünscht. Übereinstimmend fordern die maßgeblichen Experten – der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH), die Bundestierärztekammer und die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz - eine tägliche Betreuungszeit von zwei Stunden.
Im Weiteren hat sich der Bürgermeister auch mit fehlgeleiteten Vorstellungen zum Betreuungsaufwand und zu den Kosten selbst disqualifiziert. Es sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass man mit Tieren nicht nach Gutdünken und Kassenlage verfahren kann. Die Tiere sind gesetzlich geschützt.
Wenn die Kommune die Aufgabe selbst übernähme, würden die angegebenen Kosten nicht einmal für das Personal ausreichen. Der idealistische Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiter wird schamlos ausgenutzt. Das ist aber leider nicht nur in Gardelegen so.
Anzeige
an das Polizeirevier Gardelegen gegen den Bürgermeister der Hansestadt Gardelegen, Konrad Fuchs, über Konrad Fuchs, über Rudolf-Breitscheid-Straße 3, 39638 Gardelegen, wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz, da er nach eigenen Angaben in der Volksstimme Gardelegen vom 10.06.2010 dem Hund, den er hält, erhebliche Leiden zufügt.
Begründung:
In der Volksstimme, Lokalausgabe Gardelegen, vom 10.06.2010 erklärte der Bürgermeister im Hinblick auf die Betreuungszeit der ehrenamtlichen Mitarbeiter für die Tiere im örtlichen Tierheim: „Das sind 25 Minuten pro Tier und Tag. Für meinen Hund habe ich keine fünf Minuten.“ (sh. Pkt. "Aktuelles" vom 10.06.2010).
Der eingeräumte Sachverhalt, dass er einen Hund hält und für diesen keine fünf Minuten Betreuungsaufwand pro Tag leistet, verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Die Anforderungen an die Hundehaltung sind in der Tierschutzhundeverordnung konkretisiert. Nach § 2 dieser TierschHundeV ist festgelegt:
Abs. 1: „Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer An-bindehaltung sowie ausreichend mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.“
In Abs. 3 wird auf den einzeln gehaltenen Hund eingegangen: „Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.“
Im Kommentar zum Tierschutzgesetz von Hirt/Maisack/Moritz, Verlag Vahlen 2007, wird hierzu in Rd.-Nr. 3 zu § 2 Tierschutzgesetz ausgeführt:
„Dem einzeln gehaltenen Hund muss der Mensch die Artgenossen ersetzen, durch Spielen, Körper- und Lautkontakt die Sicherheit des Rudels bieten und ihm gleichzeitig seinen Platz in der Rangordnung zuweisen… Nach übereinstimmender Einschätzung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH), der Bundestierärztekammer (BTK) und der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) ist für den mehrmals täglichen Umgang mit Betreuungspersonen bei einem erwachsenen Hund ein zeitlicher Rahmen von mindestens zwei Stunden vorgesehen …“ !!!
Der Bürgermeister, der nach eigenen Angaben für seinen Hund nicht einmal fünf Minuten täglich übrig hat, misshandelt damit das Tier. Der notwendige Sozialkontakt wird ihm vorenthalten. Es ist damit zu rechnen, dass das Tier apathisch, krank oder aggressiv reagiert und auch gravierende gesundheitliche Folgen zu erleiden hat. Jedem erfahrenen und verantwortungsvollen Hundehalter sind diese Umstände bekannt. Sie dürften auch zum Allgemeinwissen gehören. Insofern stellt sich die Frage, ob noch von Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann oder möglicherweise sogar eine Straftat nach § 17 Tierschutzgesetz vorliegt.
Gefährlich ist im Weiteren, dass der Bürgermeister als Verantwortungsträger für die Kommune dafür wirbt, dass auch im Tierheim entsprechend seinen fehlgeleiteten Vorstellungen Tiere misshandelt werden sollen.
Josef Fassl Vorsitzender des LV Sachsen-Anhalt
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